Haus und Grund: WEG-Reform kommt später – Sachkundenachweis noch unklar

Die WEG-Reform verzögert sich. Anders als zunächst geplant wird die Novelle des Wohnungseigentumsrechts voraussichtlich erst nach der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden. Bis dahin sollen noch Änderungen in den Gesetzentwurf einfließen. Unklar ist, ob der Sachkundenachweis kommt.

Die WEG-Reform sollte am 19.6.2020 im Bundestag endgültig verabschiedet werden. So sah es der ursprüngliche Zeitplan vor. Doch bei der ersten Lesung am 6. Mai und einer
Expertenanhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Ende Mai deutete sich an, dass doch noch größerer Abstimmungsbedarf besteht. Inzwischen deutet alles darauf hin, dass die Novelle erst nach der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden wird. Nicht zuletzt innerhalb der Regierungskoalition besteht hinsichtlich der WEG-Reform noch Gesprächsbedarf.

Grundsätzlich einig sein sollen sich Union und SPD darüber, die im Gesetzentwurf zur WEG-Reform vorgesehene starke Position des Verwalters abzuschwächen und die Vertretungsbefugnis des Verwalters zu beschränken. Nur Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung sollen Verwalter ohne Beschluss der Eigentümer durchführen sollen. Der Gesetzentwurf sieht hier größeren Freiraum vor.

Wichtige Punkte der WEG-Reform noch umstritten

Umstritten sind hingegen noch andere Punkte der WEG-Reform. Auseinander sind Union und SPD einem
Bericht des Tagesspiegel aus Berlin zufolge etwa bei der Frage, für welche Beschlüsse künftig welche Mehrheiten erforderlich sein sollen und ob die Pflichtversicherungssumme für Verwalter von 500.000 Euro auf eine Million Euro aufgestockt wird, wie es die SPD fordert.

Nach
Mitteilung des Eigentümerverbandes Wohnen im Eigentum besteht auch Uneinigkeit darüber, ob einzelne Eigentümer bei Pflichtverletzungen des Verwalters Direktansprüche erhalten sollen, wie es die SPD fordert, sowie über die Stärkung des Verwaltungsbeirats. Offen sei auch noch, wie bei den Erleichterungen für bauliche Maßnahmen so nachgebessert werde, dass einerseits Modernisierungsstaus beseitigt werden können, anderseits Eigentümer vor finanzieller Überforderung geschützt bleiben.

Streitpunkt Sachkundenachweis

Ein zentraler Streitpunkt ist, ob im Zuge der WEG-Reform ein verpflichtender Sachkundenachweis für gewerbliche Verwalter eingeführt wird. Die SPD hält dies für „unabdingbar“, wie es in einer Mitteilung heißt. Nach dem Bericht des Tagesspiegel sperrt sich das CDU-geführte Bundeswirtschaftsministerium allerdings dagegen, was die SPD-Fraktion „ärgerlich“ nennt.

Für einen Sachkundenachweis hatten sich in der ersten Lesung Abgeordnete mehrerer Parteien ausgesprochen, darunter auch Dr. Jan-Marco Luczak, rechts- und verbraucherpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag. Auch mehrere Teilnehmer der Expertenanhörung hatten für den Sachkundenachweis plädiert. Zuletzt hatte ein
vom VDIV initiiertes Verbändebündnis die Forderung nach einem Sachkundenachweis bekräftigt.

Gespräche sollen strittige Punkte der WEG-Reform klären

Um die strittigen Punkte auszuräumen, haben sich die Berichterstatter der Bundestagsfraktionen am 18. Juni zu einem Vermittlungsgespräch getroffen; ein weiteres soll Ende Juni/Anfang Juli folgen. Dem Tagesspiegel zufolge wurden im ersten Termin bereits einige Streitpunkte ausgeräumt.

Unterschiedlich fällt die Interpretation der Koalitionäre über ihren Einfluss auf den Zeitplan aus. Die Union nimmt für sich in Anspruch, verhindert zu haben, dass das SPD-Justizministerium die Reform "noch schnell vor der Sommerpause in einem Hauruck-Verfahren durchpeitscht". Die SPD-Fraktion erklärte unter Hinweis auf das vereinbarte weitere Vermittlungsgespräch, dass das Justizministerium das Gesetz durchpeitschen wolle, sei „glatt gelogen“.

WEG-Reform: Zeitplan

Der Gesetzentwurf zur WEG-Reform wurde am 6.5.2020 in erster Lesung im Bundestag beraten und zur weiteren Beratung in die Ausschüsse verwiesen. Am 27.5.2020 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Expertenanhörung statt.

Nach Abschluss der Ausschussberatungen findet im Bundestag die 2. und 3. Lesung des Entwurfs statt. Nach der ursprünglichen Planung sollte der Entwurf am 19.6.2020 im Bundestag endgültig verabschiedet werden. Dieser Zeitplan konnte allerdings nicht eingehalten werden, so dass sich die endgültige Verabschiedung der WEG-Reform verzögern wird.

Das steht im Gesetzentwurf zur WEG-Reform (2020)

Der "Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG)“ entspricht inhaltlich größtenteils dem im Januar vorgelegten Referentenentwurf und hält sich eng an die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur WEG-Reform, die ihren Abschlussbericht Ende August 2019 vorgelegt hatte.

Der Gesetzentwurf zur WEG-Reform sieht im Wesentlichen folgende Änderungen am Wohnungseigentumsrecht vor:

Sanierung und Modernisierung vereinfachen

Um die Sanierung und Modernisierung von Wohnungseigentumsanlagen zu vereinfachen, sieht der Entwurf mehrere Änderungen am WEG vor. So soll jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf bekommen, ihm auf eigene Kosten den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, einen barrierefreien Aus- und Umbau sowie Maßnahmen zum Einbruchsschutz zu gestatten. Neu in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde ein Anspruch auf bauliche Veränderungen, die einen Glasfaseranschluss ermöglichen. Dies war im Referentenentwurf noch nicht enthalten.

Zudem sollen Beschlussfassungen über bauliche Veränderungen vereinfacht werden. Diese sollen künftig mit einfacher Mehrheit möglich sein, ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt.

Gemeinschaft als Träger der Verwaltung

Um die oft schwierige Unterscheidung zu beseitigen, ob im Einzelfall die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümer selbst Träger von Rechten und Pflichten sind, sieht der Entwurf vor, die Gemeinschaft als Träger der gesamten Verwaltung auszugestalten, die durch ihre Organe handelt (Eigentümerversammlung als Willensbildungsorgan, Verwalter als Vertretungsorgan).

Mehr Befugnisse für Verwalter

Die Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse des Verwalters sollen im Zuge der WEG-Reform erweitert werden, um die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums effizienter gestalten zu können.

Der Verwalter soll in eigener Verantwortung über Maßnahmen entscheiden können, über die eine Beschlussfassung durch die Eigentümer nicht geboten ist. Im Referentenentwurf war insoweit noch von „gewöhnlichen“ Maßnahmen die Rede. Inwieweit eine Beschlussfassung nicht geboten ist, soll sich aus der Bedeutung der Maßnahmen für die Gemeinschaft ergeben. Ein Maßstab dabei soll die Größe und Art der Anlage sein. Dem Entwurf zufolge sollen je nach Einzelfall auch der Abschluss von Versorgungs- und Dienstleistungsverträgen oder die gerichtliche Durchsetzung von Hausgeldforderungen zum Kreis der gewöhnlichen Maßnahmen gehören können.

Zudem soll der Verwalter aus Gründen der Rechtssicherheit im Außenverhältnis eine unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsmacht für die Gemeinschaft erhalten. Im Innenverhältnis sollen die Eigentümer allerdings die Möglichkeit haben, Aufgaben und Befugnisse des Verwalters zu beschränken.

Eigentümerversammlungen und Beschlussfassung vereinfachen

Der Gesetzentwurf zur WEG-Reform sieht die Flexibilisierung von Eigentümerversammlungen und die Nutzung der Möglichkeiten vor, die sich durch die Digitalisierung bieten. Die Eigentümer sollen eine Beschlusskompetenz erhalten, Eigentümern zu ermöglichen, online an der Eigentümerversammlung teilzunehmen. Die Möglichkeit, Präsenzversammlungen per Mehrheitsbeschluss zugunsten reiner Online-Eigentümerversammlungen abzuschaffen, sieht der Entwurf aber ausdrücklich nicht vor.

Eine Eigentümerversammlung soll künftig unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer beziehungsweise Miteigentumsanteile beschlussfähig sein. Aufwand und Kosten für Wiederholungsversammlungen sollen damit vermieden werden.

Die Einberufungsfrist für Eigentümerversammlungen soll von zwei auf vier Wochen verlängert werden. Ein Einberufungsverlangen sollen Wohnungseigetümer dem Entwurf zufolge künftig auch in Textform, z.B. per E-Mail, stellen können. Derzeit fordert das Gesetz die Schriftform. Zudem es Wohnungseigentümern erleichtert werden, selbst eine Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn eine Einberufung durch den Verwalter oder den Beiratsvorsitzenden nicht möglich ist.

Umlaufbeschlüsse sollen künftig nur noch der Textform anstatt der Schriftform bedürfen. Hierdurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, auch elektronische Kommunikationsmittel wie E-Mail, Internetplattformen oder Apps zu nutzen, um einen Umlaufbeschluss zu fassen.

Zudem soll ausdrücklich normiert werden, dass das Protokoll der Eigentümerversammlung unverzüglich nach deren Beendigung erstellt werden muss.

Beschluss-Sammlung wird modifiziert

Die Verpflichtung, eine gesonderte Beschluss-Sammlung zu führen, soll im Zuge der WEG-Reform entfallen. An die Stelle der bisherigen Beschluss-Sammlung soll die Pflicht treten, Niederschriften von Beschlüssen (sowohl in Eigentümerversammlungen gefasste Beschlüsse als auch Umlaufbeschlüsse) sowie Urteilen aus Beschlussanfechtungsklagen und Beschlussersetzungsklagen aufzubewahren. Dies soll in Papierform als auch eingescannt und elektronisch zulässig sein. Beschlüsse, die die Kostenverteilung zum Gegenstand haben, sollen besonders hervorgehoben werden müssen, etwa durch eine farbliche Markierung, eine separate Liste oder bei elektronischer Aufbewahrung durch eine technische Lösung, die ein schnelles Auffinden ermöglicht. Dies soll Wohnungseigentümern einen schnellen Überblick über die relevanten Beschlüsse und Urteile ermöglichen.

Der Referentenentwurf hatte noch vorgesehen, die Beschluss-Sammlung komplett abzuschaffen.

Recht auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen

Jeder Wohnungseigentümer soll ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen erhalten.

Flexiblere Entscheidung über Kostentragung

Die Wohnungseigentümer sollen künftig umfassender über die Kostenverteilung beschließen können. Während sich diese Befugnis nach derzeitiger Rechtslage auf die Kostenverteilung für Maßnahmen im Einzelfall beschränkt und eine qualifizierte Mehrheit erfordert, sieht der Entwurf vor, dass die Eigentümer künftig mit einfacher Stimmenmehrheit und losgelöst vom Einzelfall über die Verteilung einzelner Kosten oder bestimmter Kostenarten beschließen können.

Verwaltungsbeirat flexibler ausgestalten

Auch die Regelungen zum
Verwaltungsbeirat sollen durch die WEG-Reform angepasst werden. So sollen die Wohnungeigentümer die Zahl der Beiratsmitglieder flexibel durch Beschluss festlegen können. Um mehr Eigentümer zu motivieren, sich als Verwaltungsbeirat zur Verfügung zu stellen, soll die Haftung ehrenamtlicher Beiräte auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.

Einfachere Abberufung des Verwalters

Wohnungseigentümergemeinschaften sollen sich dem Gesetzentwurf zufolge einfacher von einem Verwalter trennen können. So soll die Abberufung des Verwalters nicht mehr vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig sein; die Möglichkeit, den Verwalter abzuberufen soll auch nicht beschränkbar sein. Zugleich betont der Entwurf, dass für die Vergütung im Falle einer Abberufung die Vereinbarungen im Verwaltervertrag maßgeblich sind.

Anfechtungsklage gegen die Gemeinschaft

Der Gesetzentwurf zur WEG-Reform sieht vor, die Regelungen zu Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen neu auszugestalten. Da Träger der Verwaltung künftig allein die Gemeinschaft sein soll, sollen sich derartige Klagen dementsprechend gegen die Gemeinschaft richten anstatt - wie nach aktueller Rechtslage - gegen die einzelnen Wohnungseigentümer.

Kostenentscheidung zulasten des Verwalters abschaffen

§ 49 Abs. 2 WEG, wonach das Gericht dem Verwalter im Falle groben Verschuldens Prozesskosten auferlegen kann, soll gestrichen werden. Die Wohnungseigentümer seien hinreichend durch materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche geschützt, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Grundbucheintragung vereinbarungsändernder Beschlüsse

Vereinbarungsändernde Beschlüsse, die auf Grundlage einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Öffnungsklausel gefasst werden, wirken nach aktueller Rechtslage auch ohne Grundbucheintragung gegenüber Erwerbern von Wohnungseigentum. Um einen besseren Erwerberschutz zu gewährleisten, sollen Beschlüsse, die die Eigentümer auf Grundlage einer rechtsgeschäftlichen Öffnungsklausel gefasst haben, in Zukunft der Eintragung im Grundbuch bedürfen, um gegenüber Rechtsnachfolgern zu wirken.

Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

Um Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Rechtsfigur der „
werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft“ zu beseitigen, sieht der Gesetzentwurf zur WEG-Reform vor, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schon mit Anlage der Wohnungsgrundbücher als Ein-Mann-Gemeinschaft entstehen soll.

Ersterwerber von Wohnungseigentum sollen schon ab Besitzübergabe über die Verwaltung mitentscheiden können. Damit soll die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur „werdender Wohnungseigentümer“ auch im Gesetz Niederschlag finden.

Erweiterung der Sondereigentumsfähigkeit

Der Gesetzenwurf sieht vor, die Sondereigentusmfähigkeit auf Freiflächen wie Stellplätze und Terrassen zu erweitern. Die derzeitige Praxis, sondereigentumsähnlich ausgestaltete Sondernutzungsrechte an solchen Flächen zu begründen, führe zu Rechtsunsicherheit.

Gegenstand und Inhalt der Jahresabrechnung

Der Gesetzentwurf sieht neue Regelungen zur Jahresabrechnung vor. So soll sich die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung auf die Abrechnungsspitze beschränken; das Rechenwerk selbst hingegen soll nicht mehr Beschlussgegenstand sein.

Zudem sollen Verwalter verpflichtet sein, nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht aufzustellen. Dieser muss die Darstellung der Instandhaltungsrückstellung sowie eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthalten. Die Instandhaltungsrückstellung/Instandhaltungsrücklage soll den Namen „Erhaltungsrücklage“ erhalten, um zu verdeutlichen, dass es sich nicht lediglich um einen bilanziellen Posten, sondern um verfügbares Vermögen handelt.

Entziehung des Wohnungseigentums

Der Entwurf zur WEG-Reform sieht eine Neuregelung der Vorschriften zur Entziehung des Wohnungseigentums vor. So soll allgemein formuliert werden, dass eine Verletzung der Pflichten, die gegenüber der Gemeinschaft bestehen, eine Entziehung des Wohnungseigentums rechtfertigen kann. Dies kann der Begründung zufolge etwa eine Verletzung der Pflicht zur Kostentragung sein.

Beschlusskompetenz für Vertragsstrafen

Die Wohnungseigentümer sollen die Kompetenz erhalten, Vertragsstrafen für den Fall zu beschließen, dass ein Eigentümer seine Pflichten verletzt. Dies soll sowohl den Verzug mit Geldforderungen als auch sonstige Pflichtverletzungen umfassen.

Harmonisierung von Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Zur Harmonisierung von Miet- und Wohnungseigentumsrecht sieht der Entwurf vor, dass Mieter von Sondereigentumseinheiten verpflichtet sind, Baumaßnahmen in der Wohnungseigentumsanlage zu dulden.

Auch hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung ist eine Harmonisierung vorgesehen. So soll bei vermieteten Eigentumswohnungen auch im Verhältnis zwischen dem vermietenden Eigentümer und dem Mieter die in der WEG geltende Kostenverteilung maßgeblich sein. Aktuell ist mietrechtlich die Wohnfläche maßgeblich, während das WEG eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen vorsieht.

Gesetzentwurf der Bundesregierung zur WEG-Reform (pdf)
Referentenentwurf zur WEG-Reform, Stand 13.1.2020 (pdf)
Stellungnahme des VDIV zum Referentenentwurf (pdf)
Stellungnahme des ZIA zum Referentenentwurf (pdf)
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zum Referentenentwurf (pdf)

WEG-Reform: Hintergrund und Verlauf

Die letzte WEG-Reform ist zum 1.7.2007 in Kraft getreten. Das Wohnungseigentumsrecht wurde seinerzeit gründlich umgekrempelt. Zahlreiche Fragen, die das reformierte Recht aufgeworfen hat, sind zwischenzeitlich durch die
Rechtsprechung des BGH geklärt. Dennoch sind nach wie vor Fragen offen und die Praxis hadert mit der ein oder anderen Vorschrift.

Mehr als zehn Jahre nach der WEG-Reform sollen nun bekannte Schwachstellen des Gesetzes beseitigt werden. Dieses Vorhaben fand auch Eingang in den
Koalitionsvertrag 2018, in dem es heißt:

„Wir werden die Regelungen des Wohnungseigentumsrechts reformieren und mit dem Mietrecht harmonisieren, um die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer über bauliche Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Barrierefreiheit, energetische Sanierung, Förderung von Elektromobilität und Einbruchsschutz zu erleichtern.“

Den Auftakt zu einer neuerlichen Novelle des WEG machte die Justizministerkonferenz am 6. und 7.6.2018 mit dem Beschluss, eine Arbeitsgruppe einzurichten. Diese sollte prüfen, durch welche gesetzgeberischen Maßnahmen beispielsweise dem Sanierungsstau in Wohnungseigentumsanlagen entgegengewirkt werden kann; ferner sollte geprüft werden, durch welche gesetzgeberischen Maßnahmen eine effizientere Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gefördert werden kann.

Sodann fand Anfang Juli auf Einladung des Bundesjustizministeriums und des Bayerischen Justizministeriums ein erstes Verbändegespräch statt, bei dem ein „Diskussionsentwurf für ein Gesetz für zukunftsfähiges Wohnen im Wohneigentum“ sowie der „Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Förderung von Barrierefreiheit und Elektromobilität im Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ vorgelegt wurden. Bis zum 10.9.2018 hatten die Verbände Gelegenheit, zu den Entwürfen Stellung zu nehmen.

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat zwischen November 2018 und Mai 2019 fünfmal getagt. Die Ergebnisse der Sitzungen sind in einen Abschlussbericht eingeflossen, der am 27.8.2019 vorgestellt wurde. Auf Grundlage dieses Berichts ist der am 13.1.2020 vorgestellte Referentenentwurf für eine WEG-Reform erarbeitet werden. Ziel ist, die neue WEG-Reform bis zum Ende der Legislaturperiode, also spätestens im Jahr 2021 abzuschließen.

Quelle: Haus und Grund –
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NDR: Wann darf ich meine Hecke schneiden?

Hecken gehören zu den interessanten Elementen, um einen Garten zu gliedern und zu gestalten. Als Sichtschutz sind sie nicht nur an der Grundstücksgrenze beliebt, sondern auch, um auf größeren Flächen lauschige Plätze zu schaffen. Allerdings verbietet es das Bundesnaturschutzgesetz, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken "abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen", also knapp über dem Boden zu kappen. Das gilt auch für "lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze". Ein starker Rückschnitt für eine Umgestaltung des Gartens ist in diesem Zeitraum also nicht möglich.

Schonender Form- und Pflegeschnitt erlaubt

Vögel bauen ihre Nester gern in dichten Hecken. Die Vorschrift dient dem Vogelschutz, denn die Tiere suchen im Frühjahr nach Brutplätzen. In Hecken und Gebüschen finden sie geeignete Stellen, um Nester zu bauen. Gartenfreunde sollten darauf auch Rücksicht nehmen, wenn sie ihre Büsche mit einem "schonenden Form- und Pflegeschnitt" bearbeiten wollen, den das Gesetz ausdrücklich ganzjährig erlaubt. Bevor man die Schere ansetzt, sollte man also vorsichtig prüfen, ob sich in der Hecke bereits ein Vogel eingenistet hat und den Schnitt in diesem Fall um einige Wochen verschieben. Besonders in immergrünen Pflanzen wie Koniferen fallen Nester auf den ersten Blick kaum auf.

Quelle: NDR.de –
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