28/09/16 14:37
Erst seit dem 1.11.2015 müssen Sie einem ein- bzw. ausziehenden Mieter eine Meldebestätigung ausstellen. Doch kaum ist das neue Gesetz in Kraft, wird es auch schon wieder geändert : Die Wohnungsgeberbestätigung beim Auszug wird zum 1.11.2016 wieder abgeschafft.
Dies ergibt sich aus dem „Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften“, das der Bundestag beschlossen und dem der Bundesrat am 23.9.2016 zugestimmt hat.
Bisher ist es noch so: Zieht seit dem 1.11.2015 ein neuer Mieter in Ihre Wohnung ein bzw. der alte Mieter aus, müssen Sie ihm nach dem neuen Bundesmeldegesetz seinen Ein- bzw. Auszug fürs Einwohnermeldeamt bescheinigen.
Die neue Wohnungsgeberbestätigung wurde eingeführt, um Scheinanmeldungen zu verhindern. Doch kaum ist das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft, wird es schon wieder „nachgebessert“. Der Gesetzgeber nennt es „Feinjustierung“.
Mit dem "Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften“, wird die Auszugsbescheinigung zum 1.11.2016 abgeschafft. Der Bundesrat hat dem Änderungsgesetz am 23.9.2016 zugestimmt.
Noch müssen Sie in der Vermieterbescheinigung einem Mieter den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Das Ganze geht – je nach Einwohnermeldeamt – sogar elektronisch. Sie haben dafür allerdings nur 2 Wochen Zeit.
Das Problem: Da die Gefahr einer „Scheinanmeldung“ nur beim Einzug besteht, entfällt die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Abmeldung zum 1.11.2016 künftig ersatzlos.
Das bedeutet für Sie als Vermieter, dass Sie künftig wieder weniger Bürokratie und Arbeit beim Auszug eines Mieters haben.
Noch ist es so: Wer aus einer Wohnung auszieht, muss sich nach § 19 Absatz 1 BMG den Auszug vom Wohnungsgeber bestätigen lassen. Künftig entfällt die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Abmeldung ab dem 1.11.2016.