Mietrecht: Direktüberweisung der Wohnungsmiete an den Vermieter begründet keinen Zahlungsanspruch gegen das Jobcenter!

Ein Vermieter hat gegen das Jobcenter keinen Anspruch auf Übernahme von Mietrückständen eines Mieters, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezieht.

Dies gilt auch dann, wenn der Mieter entgegen der mietvertraglichen Vereinbarung der unmittelbaren Auszahlung der Leistungen des Jobcenters an den Vermieter nicht zustimmt und die deswegen an ihn selbst ausgezahlten Leistungen für Unterkunft und Heizung zudem nicht an den Vermieter weiterleitet.

Bayerisches Landessozialgericht in München, Urteil vom 05.08.2015, Az.: L 7 AS 263/15