Hausmeister war gestern: DDIV-Imagefilm befördert modernes Profil von Immobilienverwaltern

Interessanter Link des DDIV / über www.immobilienwirtschaft 360.de:

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BGH: Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Wohnungseingangstüren nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, sondern zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet.
Paragrafen

In dem zugrunde liegenden Fall erfolgt der Zutritt zu den einzelnen Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage über Laubengänge, die von dem Treppenhaus aus zugänglich sind. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an den Laubengängen gelegenen Wohnungseingangstüren der einzelnen Einheiten auf bestimmte Weise zu gestalten seien. Festgelegt wurde unter anderem, dass sie aus Holz in der Farbe "mahagonihell" gefertigt sein und einen Glasscheibeneinsatz genau festgelegter Größe in "drahtornamentweiß" enthalten müssten.

Die Klägerin hält diesen Beschluss für nichtig. Sie meint, die Wohnungseingangstür gehöre zu ihrem Sondereigentum. Jedenfalls dürfe sie über die farbliche Gestaltung der Innenseite ihrer Tür selbst entscheiden.

Das Amtsgericht hat antragsgemäß die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Das Landgericht hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass Wohnungseingangstüren räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum stehen, weil sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienen. Erst durch ihre Einfügung wird die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt, die vorliegen soll, damit Sondereigentum entstehen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG). Weil sie damit räumlich und funktional (auch) zu dem Gemeinschaftseigentum gehören, steht die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum. Mit der Frage, ob die Klägerin die Innenseite der Tür farblich anders gestalten darf, befasst sich der Beschluss nicht; hierüber hatte der Senat deshalb nicht zu befinden.

Die zitierte Vorschrift lautet:
§ 5 WEG Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.

Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 212/12
AG Lüdenscheid - Urteil vom 19. Januar 2012 – 97a C 33/11
LG Dortmund - Urteil vom 20. Juli 2012 – 17 S 55/12

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe vom 25.10.2013

BGH: Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis von Wohnungseigentümern?

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Wohnungseigentümer eine Entschädigung für Vermögensnachteile verlangen kann, die er durch eine von einer benachbarten Wohnung ausgehenden rechtswidrigen Einwirkung auf seine Wohnung erlitten hat, wenn ein Verschulden des Nachbarn nicht festzustellen ist, und ob dies auch im Verhältnis von Mietern gilt, die die Räume von Wohnungseigentümern angemietet haben.
Paragrafen

Die Beklagte betrieb im dritten Obergeschoss eines Gebäudes ein ambulantes Operationszentrum. In dem darunter liegenden Stockwerk befand sich die Arztpraxis von Dr. W. (im Folgenden Versicherungsnehmer), dessen Versicherer die Klägerin ist. Das Grundstück ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Sowohl der Beklagten als auch dem Versicherungsnehmer waren die von ihnen genutzten Räume, die im (Sonder-)Eigentum unterschiedlicher Wohnungseigentümer stehen, jeweils mietweise überlassen worden. In der Nacht vom 7. auf den 8. Juni 2007 löste sich im Sterilisationsraum der Beklagten eine Schlauchverbindung, wodurch es zu einem Wasseraustritt und zu Schäden auch in den Praxisräumen des Versicherungsnehmers kam. Den Schaden glich die klagende Versicherung in Höhe von 165.889,76 € aus. Diesen Betrag verlangt sie nunmehr von der Beklagten aus übergegangenem Recht.

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob die Beklagte ein Verschulden an dem Schadensereignis trifft, weil es darauf nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ankomme.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit es um die analoge Anwendung der genannten Vorschrift geht. Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer bzw. dessen Mieter ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen kann. Gleiches gilt im Verhältnis von Sondereigentümern (bzw. hier deren Mietern), weil es sich bei dem Sondereigentum um "echtes Eigentum" handelt, das dem Wohnungseigentümer alleine zusteht, und mit dem dieser grundsätzlich nach Belieben verfahren und jeden anderen von Einwirkungen hierauf ausschließen kann. Da das Sondereigentum als eine Art Ersatzgrundstück fungiert, sind die Wohnungseigentümer insoweit wie Eigentümer benachbarter Grundstücke zu behandeln.

Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das ggf. noch über die Höhe der Entschädigung entscheiden muss.

* § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

V ZR 230/12 – Urteil vom 25. Oktober 2013
LG Aachen – Urteil vom 19. Dezember 2011 – 11 O 279/11
OLG Köln - Urteil vom 11. September 2012 – 3 U 7/12

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe vom 25.10.2013

Haus und Grund: Laubfall: Vermieter müssen Regenrinnen nicht generell kontrollieren

Regelmäßige Kontrolle nur im Herbst und in der Nähe hoher Bäume

Herbstlaub
Vermieter sind nicht generell verpflichtet, die Regenrinnen und Fallrohre auf Verstopfungen durch Laub zu kontrollieren. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland mit Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: 24 U 256/11) hin. Nur wenn durch die Jahreszeit bedingt und durch in der Nähe des Gebäudes befindliche, hinreichend hohe Bäume mit Laub auf dem Dach zu rechnen ist, muss der Vermieter regelmäßig die Funktionsfähigkeit der Dachentwässerung prüfen.

Der Fall: Die Dachrinnen und Fallrohre einer in der Nähe eines Laubwaldes befindlichen Lagerhalle wurden in einem mehrwöchigen Turnus kontrolliert. Nach einem Sommer-Unwetter entstand aufgrund einer Dachrinnenverstopfung ein Wasserschaden am Gebäude. Der Mieter verlangte daraufhin Schadensersatz. Das Gericht entschied, dass der Vermieter seine Kontrollpflichten nicht verletzt habe. Er sei nicht verpflichtet gewesen, im Sommer intensiver zu kontrollieren.

Quelle: Pressemitteilung Haus & Grund Deutschland, Berlin, vom 23.10.2013

BGH: Zur Anwendbarkeit des § 573a BGB* bei einer mietvertraglichen Kündigungsbeschränkung

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Vermieter das Mietverhältnis trotz einer mit seinem Rechtsvorgänger vereinbarten mietvertraglichen Kündigungsbeschränkung gemäß § 573a BGB kündigen kann.
Paragrafen

Die Beklagte mietete mit Vertrag vom 12. März 1998 eine Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in Berlin. Bei Vertragsschluss befanden sich in dem Gebäude drei einzeln vermietete Wohnungen. In § 4 des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags heißt es unter anderem:

"Die [Vermieterin] wird das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Sie kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen der [Vermieterin] eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. Die fristlose Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (siehe Nr. 9 AVB)."

Im Juli 2006 verkaufte die ursprüngliche Vermieterin das Gebäude. Der notarielle Kaufvertrag enthielt eine an spätere Erwerber weiterzugebende Mieterschutzbestimmung, die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs und die Verwertungskündigung ausschloss. Der Weiterverkauf an die Kläger im Jahr 2009 erfolgte ohne die Mieterschutzbestimmung. Die Kläger legten die beiden Wohnungen im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss zusammen und bewohnen sie seitdem.

Die Kläger kündigten das Mietverhältnis mit Schreiben vom 2. November 2009 zum 31. Juli 2010, da sie die Wohnung der Schwester der Klägerin überlassen wollten. Am 30. Juni 2010 kündigten sie nochmals vorsorglich wegen Eigenbedarfs und stützten die Kündigung hilfsweise auf § 573a BGB*. Die Beklagte widersprach beiden Kündigungen unter Berufung auf Härtegründe.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen, das Landgericht hat ihr unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Kündigung nach § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB durch die im Mietvertrag enthaltene Kündigungsbeschränkung ausgeschlossen ist. Gemäß § 566 Abs. 1 BGB* tritt der Erwerber vermieteten Wohnraums anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein. Dies gilt auch für die Kündigungsbeschränkung. Überdies hat das Berufungsgericht zu der Frage, ob die Beklagte nach § 574 Abs. 1 BGB* die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, rechtsfehlerhaft den wesentlichen Kern des Sachverständigengutachtens zu den schwerwiegenden Krankheitssymptomen der Beklagten nicht zu Kenntnis genommen und die gebotene Abwägung dieser Umstände mit dem Erlangungsinteresse der Kläger unterlassen. Da das Berufungsgericht über die – nicht generell von der Kündigungsbeschränkung erfasste – Eigenbedarfskündigung noch nicht entschieden hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.

* § 573 a BGB
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. (…)

* 566 BGB
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. (…)

* § 574 BGB
(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushaltes eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Urteil vom 16. Oktober 2013 – VIII ZR 57/13
AG Berlin-Schöneberg - Urteil vom 24. Mai 2012 – 18 C 200/10
LG Berlin - Urteil vom 19. Februar 2013 – 63 S 232/12

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe vom 16.10.2013

EnEV 2014 kommt – Makler und Hausverwalter in der Pflicht

Zur Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebereich hat die Politik nun eine weitere Etappe genommen. Die Bundesregierung hat die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen in ihrem Entwurf einer Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 am 16. Oktober 2013 angenommen. Nun gilt es, die überarbeitete EnEV in die Praxis zu überführen. Dabei kommen auch für den Makler und Hausverwalter neue Aufgaben hinzu. Nach einem neuen § 16 a EnEV müssen in kommerziellen Immobilienanzeigen ab etwa Mitte 2014 Angaben zur Befeuerungsart, zum Endenergieverbrauch und zum Baujahr des Gebäudes gemacht werden. Dabei muss man sich  am Energieausweis orientieren. Zudem muss die vom Bundesrat ergänzend geforderte Energieeffizienzklasse des Gebäudes angegeben werden. Dies soll dem Verbraucher, der solche Klassen bereits von der so genannten Weißen Ware oder Autos kennt, eine bessere Übersicht und Vergleichbarkeit geben. Ob die Einführung solcher Klassen sinnvoll ist, darf dabei bezweifelt werden.
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Kritisch zu sehen ist zudem die Anhebung der energetischen Anforderungen an den Neubau. Ab 2016 müssen Neubauten mit 25 Prozent weniger Primärenergie auskommen, was die Baukosten nochmals erheblich steigert. Bezahlbare Mieten im Geschosswohnungsbau gehören damit ohne entsprechende Förderung zur Kompensation der Vergangenheit an.

Bestandsbauten sind von der EnEV dagegen kaum betroffen. Hier ist allerdings hervorzuheben, dass ab 2015 konventionelle Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, außer Betrieb zu nehmen sind. Damit kommt unterm Strich einiges auf die Immobilienwirtschaft zu. Wenn es nach dem Bundesrat geht, sollen nach einer Entschließung die energie- und baunebenrechtlichen Vorschriften wie auch die EnEV in einer Regelung zusammengeführt werden. Gleichzeitig sollen die Fördermittel zur Gebäudemittel mit jährlich 2 Mrd. Euro ausgestattet werden und auf diesem Niveau verstetigt werden.

Quelle: IVD (www.ivd.de, IVD Newsletter om 18.10.2013)

Weiterer Link zum Thema:

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2013/02/2013-02-06-enev-novelle.html

Haus und Grund: Zum Jahresende: Betriebskosten sind abzurechnen

Vermieter müssen Rechnungen und Verträge aufbewahren
Betriebskostenabrechnung
Vermieter, die die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr abrechnen, müssen sicherstellen, dass die Abrechnung bis zum 31. Dezember beim Mieter ankommt. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Halte der Vermieter diese Frist nicht ein, bleibe er auf Nachforderungen sitzen. Grundsätzlich gilt: Sind Vorauszahlungen mit dem Mieter vereinbart, muss einmal jährlich abgerechnet werden.

Bei der Abrechnung ist nach Angaben von Haus & Grund auf eine Reihe weiterer Formalien zu achten. So sei der Vermieter nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen der Betriebskostenabrechnung verpflichtet, dem Mieter die Prüfung der Abrechnung zu ermöglichen (Az. VIII ZR 38/11). „Der Vermieter muss daher alle relevanten Rechnungen und Verträge aufbewahren, um diese dem Mieter auf dessen Verlangen vorlegen zu können“, informiert Haus & Grund-Experte Kai Warnecke. Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 7. Juli 2013 (Az. VIII ZR 322/12) erstrecke sich das Einsichtsrecht des Mieters aber nicht auf Vorlage der Abrechnungen zwischen dem vom Vermieter beauftragten Wärme-Contractor und dessen Vorlieferanten. Ob die abgerechneten Betriebskosten den Anforderungen des Wirtschaftlichkeitsgebots genügen, könne der Mieter auch im Abgleich der in Rechnung gestellten Betriebskosten mit den Preisen anderer Wärmelieferanten ermitteln, so der BGH.

Quelle: Pressemitteilung Haus & Grund Deutschland, Berlin, vom 01.10.2013