Urteil zum Thema Verschließen der Hauseingangstür im Mehrfamilienhaus

Das Sicherheitsbedürfnis der Bewohner eines Hauses ist unterschiedlich ausgeprägt.

Daher kommt es immer wieder zur Diskussion, ob die Haustür nachts verschlossen zu halten ist. Dafür spricht die Senkung einer Einbruchs- und Vandalismusgefahr. Dagegen ist einzuwenden, dass Polizei und Feuerwehr in einer Gefahrenlage nur erschwert Zutritt zum Hause haben. Darüber hinaus müsste Besuchern nachts die Tür persönlich auf- und wieder abgeschlossen werden.

Die Wohnungseigentümer beschlossen auf einer Eigentümerversammlung mehrheitlich, dass die Haustür in der Zeit von 22 Uhr - 6 Uhr verschlossen zu halten sei. Dieser Beschluss wurde von einem Wohnungseigentümer mit der Begründung angefochten, dass das Abschließen der Hauseingangstür eine erhebliche Gefährdung der Wohnungseigentümer, Bewohner und deren Gästen darstelle. Denn das Verlassen des Hauses in einer Notsituation sei dann nur noch mit einem Schlüssel möglich.

Die Klage hatte Erfolg. Der Beschluss wurde aufgehoben.

Das Landgericht Frankfurt a. M. folgte der Argumentation des „Abschließgegners". Ein solcher Beschluss widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.

Bei einer Abwägung der Interessen sind die des Klägers vorrangig zu berücksichtigen. Eine solche schwere Einschränkung der Fluchtgefahr kann ein tödliches Hindernis darstellen. Etwas anderes ergäbe sich dann, wenn eine Schließanlage vorhanden wäre, die nach außen verschließbar ist; von innen jedoch ohne Schlüssel geöffnet werden kann.

TIPP: Auch im Mietrecht ist nach überwiegender Ansicht eine Regelung, nach der die Bewohner die Haustür verschlossen zu halten haben, unwirksam.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.05.2015, AZ: 2 - 13 S 127/12