Februar 2016

BGH: Betriebskostenabrechnung wird für Vermieter einfacher

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anforderungen an Betriebskostenabrechnungen gelockert. Vermieter, die Kosten auf mehrere Gebäude verteilen oder um nicht umlagefähige Anteile bereinigen, müssen nicht mehr aufschlüsseln, wie sie die Kosten ermittelt haben, die sie in der jeweiligen Abrechnungseinheit letztlich umlegen.


Hintergrund: Vermieter lässt Rechenschritt weg

Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten aus einer Betriebskostenabrechnung.

Die Wohnanlage, in der sich die Wohnung befindet, besteht aus mehreren Gebäuden. Sie verfügt über einen zentralen Müllplatz und zwei Heizstationen mit zentraler Warmwasseraufbereitung.

Die Vermieterin rechnete die Betriebskosten gegenüber den Mietern jeweils nach Gebäuden ab. Bei den Betriebskostenpositionen Wasser, Abwasser und Müllabfuhr ging sie von den Gesamtkosten für die Wohnanlage aus und verteilte diese nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf die einzelnen Gebäude. Dieser Rechenschritt geht allerdings aus den Betriebskostenabrechnungen nicht hervor. Vielmehr erscheint darin nur der von der Vermieterin für das jeweilige Gebäude errechnete Gesamtbetrag, der dann auf die Mieter des jeweiligen Gebäudes nach dem anzuwendenden Umlageschlüssel verteilt wurde. Daher entsprechen die für das jeweilige Gebäude in den Abrechnungen ausgewiesenen Gesamtkosten nicht den Beträgen, die aus den Gebührenbescheiden der Gemeinde und den Rechnungen der Stadtwerke ersichtlich sind.

Der Mieter weigert sich, die geforderte Nachzahlung von knapp 900 Euro zu leisten. Er meint, die Betriebskostenabrechnung sei formell nicht ordnungsgemäß, weil der Rechenschritt, mit dem der Anteil der einzelnen Gebäude an den Kosten für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr ermittelt wurde, nicht aus der Abrechnung ersichtlich ist.

Entscheidung: Kosten pro Abrechnungseinheit ausreichend

Der BGH gibt der Vermieterin Recht. Der Mieter kann die Nachzahlung nicht wegen formeller Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung verweigern. Zur Erfüllung der formellen Mindestanforderungen einer Betriebskostenabrechnung, durch die die Abrechnungsfrist gewahrt wird, genügt es, wenn als „Gesamtkosten“ bei der jeweiligen Betriebskostenart die Summe der Kosten angegeben ist, die der Vermieter auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit (in der Regel: Gebäude) umlegt. Das gilt auch, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat. Einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht.

Bisherige Rechtsprechung aufgegeben

Damit gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach die Angabe lediglich "bereinigter" Gesamtkosten zur Folge hätte, dass die Abrechnung aus formellen Gründen unwirksam war.

Die vom BGH nun aufgegebene Rechtsprechung betraf folgende Fälle:
  • – Dem Vermieter werden vom Versorger oder Dienstleister Betriebskosten einheitlich für eine größere Anlage in Rechnung gestellt, ohne dass diese auf einzelne Gebäude als Abrechnungseinheit aufgeschlüsselt sind.
  • – Einzelne Kosten sind nicht vollständig als Betriebskosten umlagefähig, z. B. weil ein angestellter Hausmeister teils umlagefähige Arbeiten ausführt und teils vom Vermieter mit der Ausführung nicht als Betriebskosten umlagefähiger Verwaltungstätigkeiten betraut ist
  • – Im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung einzelner Einheiten wird ein Vorwegabzug vorgenommen.

In diesen Fällen wird die Betriebskostenabrechnung nun für Vermieter einfacher.

(BGH, Urteil v. 20.1.2016, VIII ZR 93/15)

Quelle: Haufe.de – Online-Redaktion 05.02.2016 –
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Stellplatz in der Tiefgarage ist nicht für Fahrräder da

Ein Tiefgaragenstellplatz dient zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die Erlaubnis, dass ein Eigentümer auf seinem Stellplatz einen Bügel auf dem Boden montieren und Fahrräder abstellen darf, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Hintergrund
In einer Eigentümerversammlung genehmigten die Wohnungseigentümer einem Miteigentümer mit Stimmenmehrheit, auf seinem Stellplatz in der Tiefgarage einen Fahrradständer zu installieren und dort zwei Elektrofahrräder abzustellen. In der Teilungserklärung werden die Flächen als „Tiefgaragenstellplatz“ bezeichnet.

Ein Wohnungseigentümer hat gegen den Beschluss Anfechtungsklage erhoben.

Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Der Beschluss widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Gebrauchsregelungen können nur insoweit durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, als keine Vereinbarung entgegensteht. Mit dem Beschluss wird aber eine von einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter abweichende Nutzung genehmigt
Die Bezeichnung „Tiefgaragenstellplatz“ ist nach dem Wortlaut und nächstliegendem Sinn so zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen. Auch die Garagenverordnung, die Stellplätze als „Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen … dienen“ definiert und die Hamburgische Bauordnung, die nach Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätzen unterscheidet, stützen diese Auslegung. Damit enthält die Teilungserklärung eine Zweckbestimmung, die die Eigentümer nicht durch Mehrheitsbeschluss ändern können.
Zudem stellt die Montage eines Fahrradbügels im Boden der Tiefgarage einen baulichen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum dar. Dies kann nicht durch Mehrheitsbeschluss erlaubt werden.
(LG Hamburg, Urteil v. 17.6.2015, 318 S 167/14)

Quelle: Haufe.de (Online Redaktion) vom 28.01.2016 –
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