AG Rathenow: Rauchen auf dem Balkon ist erlaubt

Zigarettenqualm im Freien ist grundsätzlich zumutbar. Mieter müssen Zigarettenqualm des Nachbarn auf dem Balkon erdulden. Das Amtsgericht Rathenow hat eine Klage abgewiesen, mit der ein Rentnerpaar erreichen wollte, dass das Rauchen im Freien zeitlich begrenzt wird. Dafür sah das Gericht keine Rechtsgrundlage.

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Hintergrund

Die Kläger hatten sich am Zigarettenqualm von der Etage unter ihnen gestört und waren deshalb vor Gericht gezogen. Sie hatten dem Gericht ein Protokoll vorgelegt, das dokumentierte, wann die Nachbarn zur Zigarette griffen. Auch Fotos hatten sie eingereicht. Konkret wollten die beiden ein Rauchverbot für die Zeiten zwischen 7 und 8 Uhr, 10 und 11 Uhr, 13 und 15 Uhr sowie zwischen 17 und 19 Uhr und zwischen 20 und 23 Uhr erreichen.

Entscheidung
Die Klage blieb erfolglos. Die Beeinträchtigung infolge des Rauchens der Nachbarn sei noch hinnehmbar. Das Gericht stützte sich auf die Angaben der beklagten Mieter. Danach rauchen sie abwechselnd bis zu zwölf Zigaretten täglich auf dem Balkon. Dies stelle keine übermäßige Belästigung dar, meinte das Gericht und verwies auf eine Entscheidung des LG Hamburg. Dort hatten die Richter einen Konsum von mehr als 20 Zigaretten als nicht mehr hinzunehmende Rauchbelästigung angesehen.
Der brandenburgische Fall erregte besonderes Interesse nach einem Raucher-Urteil aus Nordrhein-Westfalen. Das Amtsgericht Düsseldorf hatte die fristlose Kündigung eines 75-Jährigen wegen Zigarettenrauchs bestätigt. Der Mann will das Urteil anfechten.
(AG Rathenow, Urteil v. 6.9.2013, 4 C 300/13)

Quelle: www.haufe.de / Haufe-Lexware GmbH & Co. KG